OLG Thüringen - Beschluss vom 27.11.2000
6 W 678/00
Normen:
KostO § 17 Abs. 2, § 14 ; Kostenverf. § 4;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HK (T) 4/00

Kostenrückerattung; Kostenansatz; Verjährung

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 6 W 678/00

DRsp Nr. 2001/6953

Kostenrückerattung; Kostenansatz; Verjährung

»Nach § 17 Abs. 2 KostO verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Enstantande ist der Rückforderungsanspruch nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung bereits mit der Zahlung der unberechtigt angeforderten Kosten und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes.«

Normenkette:

KostO § 17 Abs. 2, § 14 ; Kostenverf. § 4;

Gründe:

I.

Für die Eintragung der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister hat das Registergericht mit Kostenrechnung vom 05.04.1994 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 5.000.000,00 DM einen Betrag in Höhe von 6.088,00 DM in Rechnung gestellt, den die Beteiligte zu 1 am 27.04.1994 bezahlte.