OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.12.1999
1 Ws 842/99
Normen:
StPO § 473 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
VRS 98, 366

Kostenregelung bei Beschränkung der Berufung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 842/99

DRsp Nr. 2000/2855

Kostenregelung bei Beschränkung der Berufung

»1. Die Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO (Kostenregelung bei Erfolg des auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkten Rechtsmittels) ist auch dann anwendbar, wenn die Beschränkung der Berufung nicht schon bei ihrer Einlegung, sondern erst bei ihrer Begründung erklärt wird. 2. Zur Entscheidung über die Kosten und Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle des Teilerfolges des Rechtsmittels.«

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.