KG - Beschluss vom 30.08.2010
1 Ws 83/10
Normen:
StPO § 473 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Js 2593/09

Kostenrechtlicher [Teil-] Erfolg eines Rechtsmittels

KG, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 83/10 - Aktenzeichen 1 AR 746/10

DRsp Nr. 2010/21086

Kostenrechtlicher [Teil-] Erfolg eines Rechtsmittels

1. Für die kostenrechtliche Frage nach dem Umfang des Erfolgs eines Rechtmittels kommt es - entgegen der inzwischen herrschenden Meinung - nicht allein auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz erkannten Strafe und der im Rechtsmittelzug erreichten Milderung an. 2. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsmittelführer das erklärte oder erkennbare Anfechtungsziel vollständig oder ohne wesentliche Abstriche erreicht hat. Zur Ermittlung der Strafmaßvorstellungen des Rechtsmittelführers kann auch dessen in der Berufungshauptverhandlung gestellter Schlussantrag herangezogen werden.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 4;

Gründe: