BGH - Beschluß vom 28.09.2006
VII ZR 166/05
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 22 ; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1234;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 88
FamRZ 2007, 136
MDR 2007, 430
NJ 2007, 171
NJW-RR 2007, 419
ZfBR 2007, 141
Vorinstanzen:
KG, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1976/95
LG Berlin, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 302/93

Kostenrechtliche Folgen teilweiser Zulassung der Revision bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Streitgenossen

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen VII ZR 166/05

DRsp Nr. 2006/28866

Kostenrechtliche Folgen teilweiser Zulassung der Revision bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Streitgenossen

»Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Beschwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.«

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 22 ; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1234;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von zwei Beklagten.

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklagten zu 2) zugelassen.