I. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von zwei Beklagten.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklagten zu 2) zugelassen.
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