BayObLG - Beschluß vom 06.05.1998
3Z BR 421/97
Normen:
KostO §§ 60, 67 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1402
FGPrax 1998, 156
NJW-RR 1998, 1565
NZG 1998, 690
Rpfleger 1998, 445
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 808/97
AG Tirschenreuth,

Kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 421/97

DRsp Nr. 1998/16265

Kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung

»1. Die kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung (hier nach § 60 oder § 67 KostO) richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung.2. Wandelt sich eine im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragene OHG in eine KG um und soll das Grundbuch an deren Bezeichnung angepaßt werden, so liegt darin der Sache nach nur eine unter § 67 KostO fallende Richtigstellung tatsächlicher Angaben (Namensberichtigung).«

Normenkette:

KostO §§ 60, 67 ;

Gründe:

I.

1. Im Grundbuch des Amtsgerichts war die offene Handelsgesellschaft Firma X Bauunternehmen Inhaber A und B, als Eigentümerin des dort vorgetragenen Grundbesitzes eingetragen. Auf notarielle Anregung vom 10.12.1996 hin wurde die Firmenbezeichnung im Grundbuch "infolge Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft... berichtigt" auf "X Bauunternehmen GmbH Co. KG."

2. Mit amtsgerichtlicher Kostenrechnung vom 20.1.1997 wurde von der Beteiligten für die Berichtigung der Firmenbezeichnung aus einem Geschäftswert von 1372000 DM (= ca. 30 des Grundstückswerts von 4574000 DM) eine Viertelgebühr nach § 67 KostO in Höhe von 545 DM gefordert, die auch gezahlt wurde.