OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2004
15 W 315/03
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 814
NWvZ-RR 2004, 814
OLGReport-Hamm 2004, 215
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 889/01

Kostenrechtliche Berücksichtigung einer übernommenen Bauverpflichtung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 15 W 315/03

DRsp Nr. 2004/10245

Kostenrechtliche Berücksichtigung einer übernommenen Bauverpflichtung

»Eine Bauverpflichtung, die bei der privaten Vermarktung von Baugrundstücken von dem Käufer unmittelbar gegenüber der Gemeinde übernommen wird, kann nicht lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bewertet werden, wenn auf diese Weise der Verkäufer eine von ihm inhaltsgleich in einem anderen Vertrag gegenüber der Gemeinde übernommene Bauverpflichtung an den Käufer weitergibt.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1) war Eigentümer umfangreichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Plangebiet der Bebauungspläne L I und II der Gemeinde S, die eine Wohnhausbebauung vorsehen. Mit notariellem Vertrag vom 16.06.1998 (UR-Nr. ... Notar T in M) veräußerte er mehrere näher bezeichnete Teilflächen dieses Grundbesitzes an die Gemeinde S, behielt jedoch Grundstücksflächen im Umfang von etwa 15 künftigen Baugrundstücken zur privaten Vermarktung zurück. Im Hinblick darauf ist in Ziff. III. des notariellen Vertrages u.a. folgende Regelung getroffen: