Das Landgericht hat die Berufung des vom Amtsgericht wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilten Angeklagten verworfen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Außerdem hat der Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils sofortige Beschwerde eingelegt.
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist offensichtlich unbegründet.
2. Mit der nach § 464 Abs. 3 StPO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils beanstandet der Angeklagte, daß er nicht von den Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. freigestellt worden ist. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolglos.
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