I.
1. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 4.5.2005 wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 13.5.2005 - 15 O 283/05 - die dort wiedergegebene Werbung, insbesondere in Form einer Google-Anzeige, untersagt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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