KG - Beschluss vom 29.09.2006
1 W 186/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 79
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 283/05

Kostenrechtlich missbräuchliche Verfahrenstrennung, Geltendmachung des Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren möglich

KG, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 1 W 186/06

DRsp Nr. 2007/1270

Kostenrechtlich missbräuchliche Verfahrenstrennung, Geltendmachung des Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren möglich

»1. Verfolgt eine Partei mehrere rechtlich selbständige, aber gleichartige Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt, ist sie kostenrechtlich gehalten, diese in einem einzigen Verfahren geltend zu machen, wenn sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. Betreibt sie dennoch Einzelverfahren, ist dies kostenrechtlich missbräuchlich. Die dadurch verursachten Mehrkosten kann sie vom Gegner nicht ersetzt verlangen.2. Den entsprechenden Einwand kann der Gegner auch erst im Kostenfestsetzungsverfahren erheben. Eine zwischenzeitlich rechtskräftige Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 4.5.2005 wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 13.5.2005 - 15 O 283/05 - die dort wiedergegebene Werbung, insbesondere in Form einer Google-Anzeige, untersagt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.