I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 erhoben. Diese war darauf gestützt, dass das Finanzamt (FA) das Einspruchsverfahren hätte ruhen lassen müssen, bis vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren entschieden worden seien. Außerdem sei das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Der Sache nach hielt die Erinnerungsführerin die Gewerbesteuermessbescheide wegen Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz für rechtswidrig. Sie beantragte, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Gewerbesteuermessbeträge 1995 bis 1997 herabzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
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