BFH - Beschluss vom 24.07.2006
VIII E 5/06
Normen:
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2267

Kostenrechnung im NZB-Verfahren; Erinnerung

BFH, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen VIII E 5/06

DRsp Nr. 2006/25242

Kostenrechnung im NZB-Verfahren; Erinnerung

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über die Zurückweisung der NZB ist für den Kostenansatz nach Zurückweisung der NZB nicht vorgreiflich.2. Der Streitwert einer NZB gegen ein klagabweisendes Urteil entspricht dem Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren.

Normenkette:

GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 erhoben. Diese war darauf gestützt, dass das Finanzamt (FA) das Einspruchsverfahren hätte ruhen lassen müssen, bis vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren entschieden worden seien. Außerdem sei das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Der Sache nach hielt die Erinnerungsführerin die Gewerbesteuermessbescheide wegen Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz für rechtswidrig. Sie beantragte, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Gewerbesteuermessbeträge 1995 bis 1997 herabzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.