Im rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt. Das Amtsgericht hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 4 ZPO überprüft, ob inzwischen eine Ratenzahlung zu erfolgen hat und nach Auskunft der Antragstellerin über ihre aktuelle Einkommenssituation Raten in Höhe von mtl. 120 DM festgesetzt. Das Einkommen setzt sich aus Arbeitslosenhilfe und Unterhalt zusammen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2000 der Beschwerde nicht abgeholfen.
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