OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2000
8 WF 182/00 (PKH)
Normen:
KostVfg § 30 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; SGB III § 203 ; BSHG § 91 ;
Vorinstanzen:
AG Zeitz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 107/98

Kostenrechnung - Erinnerung - zuständiges Gericht - Kosten des Rechtsmittelverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 8 WF 182/00 (PKH)

DRsp Nr. 2001/13713

Kostenrechnung - Erinnerung - zuständiges Gericht - Kosten des Rechtsmittelverfahren

»Wird gegen eine Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, ist dasjenige Gericht zuständig, das die Abrechnung ausgestellt hat, auch wenn Gebühren und Auslagen eines abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens gefordert werden. Denn § 30 KostVfg bestimmt, dass die Schlusskostenrechnung der Rechtsmittelinstanz durch Vermittlung der Geschäftsstelle erster Instanz zu übersenden ist, die auch für die erforderliche Reinschrift zu sorgen hat. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass dem Kostenschuldner erkennbar sein muss, dass es sich um die Abrechnung der Rechtsmittelinstanz handelt und das erstinstanzliche Gericht die Abrechnung nur übersendet.«

Normenkette:

KostVfg § 30 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; SGB III § 203 ; BSHG § 91 ;

Gründe:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt. Das Amtsgericht hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 4 ZPO überprüft, ob inzwischen eine Ratenzahlung zu erfolgen hat und nach Auskunft der Antragstellerin über ihre aktuelle Einkommenssituation Raten in Höhe von mtl. 120 DM festgesetzt. Das Einkommen setzt sich aus Arbeitslosenhilfe und Unterhalt zusammen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2000 der Beschwerde nicht abgeholfen.