OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2001
23 W 461/00
Normen:
ZPO § 98 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 134
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 134/98

Kostenquote des Rechtsstreits auch für Kosten des Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 23 W 461/00

DRsp Nr. 2002/5668

Kostenquote des Rechtsstreits auch für Kosten des Vergleichs

»Haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits in einem gerichtlichen Vergleich gequotelt, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß damit auch die Kosten des Vergleichs der Quote unterliegen sollen.«

Normenkette:

ZPO § 98 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, soweit sie hilfsweise die Ausgleichung einer 10/10-Vergleichsgebühr zu ihren Gunsten beantragt. Mit ihrem in erster Linie vorgetragenen Einwand, die im Ausgangsrechtsstreit angefallenen Vergleichsgebühren unterfielen nicht der Kostenregelung der Parteien, sondern seien gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, dringt sie hingegen nicht durch.