Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, soweit sie hilfsweise die Ausgleichung einer 10/10-Vergleichsgebühr zu ihren Gunsten beantragt. Mit ihrem in erster Linie vorgetragenen Einwand, die im Ausgangsrechtsstreit angefallenen Vergleichsgebühren unterfielen nicht der Kostenregelung der Parteien, sondern seien gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, dringt sie hingegen nicht durch.
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