Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Erinnerung der Klägerin vom 15. März 2007 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die - vom Landgericht zugelassene - Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs.2 S.2, Abs.5 S.1 und 5 GKG) und begründet. Der Kostenbeamte des Landgerichts hat der Klägerin für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO zu Recht eine Gebühr von 15,00 € in Rechnung gestellt, Nr. 2110 KV GKG i.V.m. § 22 Abs.1 S.1 GKG.
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