KG - Beschluss vom 05.05.2009
1 W 373/07
Normen:
GK-Verz Nr. 2110; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 718
KGReport-Berlin 2009, 718
RVGreport 2009, 319
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 54/07
LG Berlin, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 63/06

Kostenpflichten der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils bei Verlust auf dem Postweg

KG, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 1 W 373/07

DRsp Nr. 2009/13562

Kostenpflichten der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils bei Verlust auf dem Postweg

Ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt vor, wenn die dem Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung den Umständen nach auf dem Postweg verloren gegangen ist. (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 10. Juli 2007, 1 W 193/07).

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Erinnerung der Klägerin vom 15. März 2007 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GK-Verz Nr. 2110; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die - vom Landgericht zugelassene - Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs.2 S.2, Abs.5 S.1 und 5 GKG) und begründet. Der Kostenbeamte des Landgerichts hat der Klägerin für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO zu Recht eine Gebühr von 15,00 € in Rechnung gestellt, Nr. 2110 KV GKG i.V.m. § 22 Abs.1 S.1 GKG.