I.
Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch im übrigen verfahrensrechtlich (§§ 14 Abs. 4 KostO, 568 , 569Abs. 1 nicht zu beanstanden.
II.
In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen.
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