OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.01.2000
3 W 5/00
Normen:
FGG § 14 ; KostO § 2 Nr. 2 § 137 Nr. 6 § 94 Abs. 3 S. 2 § 14 Abs. 5 ; ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1584
OLGReport-Zweibrücken 2000, 473
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 647/99
AG Sinzing - 2 VIII 16154,

Kostenpflicht im FGG-Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 3 W 5/00

DRsp Nr. 2000/9125

Kostenpflicht im FGG -Verfahren

»1. In Amtsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derjenige zur Zahlung der gerichtlichen Auslagen verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird, ohne dass es darauf ankäme, dass eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung getroffen wird.2. Bei Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist jedenfalls der Elternteil Interessenschuldner, auf dessen Initiative das Verfahren betrieben wird.«

Normenkette:

FGG § 14 ; KostO § 2 Nr. 2 § 137 Nr. 6 § 94 Abs. 3 S. 2 § 14 Abs. 5 ; ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch im übrigen verfahrensrechtlich (§§ 14 Abs. 4 KostO, 568 , 569Abs. 1 nicht zu beanstanden.

II.

In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen.