OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2006
10 W 116/06
Normen:
LwVG § 33 ; LwVG § 34 ; LwVG § 44 Abs. 1 ; KostO § 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen 13 LW 93/04

Kostenpflicht für Beantragung eines Hoffolgezeugnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 10 W 116/06

DRsp Nr. 2007/22593

Kostenpflicht für Beantragung eines Hoffolgezeugnisses

Kostenschuldner für die Gerichtskosten zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist allein der Hoferbe. Das gilt auch, wenn ein Miterbe von hofesfreiem Vermögen diesem Antrag entgegentritt und dadurch höhere Kosten entstehen. Eine Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten gemäß § 44 LwVG kommt schon nicht in Betracht, weil diese mehrere Kostenschuldner voraussetzt.

Normenkette:

LwVG § 33 ; LwVG § 34 ; LwVG § 44 Abs. 1 ; KostO § 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nach dem Tod der Erblasserin N am 6.11.2004 hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2004 die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten beantragt. Hinsichtlich des hofesfreien Vermögens ist anderweitig von dem Beteiligten zu 15) die Erteilung eines Erbscheins für die Erbengemeinschaft beantragt worden. Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat die Zurückweisung dieses Antrages begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass das privatschriftliche Testament der kinderlos verstorbenen Erblasserin vom 5.1.2004 keine wirksame Hoferbenbestimmung zugunsten des Beteiligten zu 1) enthalte. In diesem Fall komme auch er selbst als Hofnachfolger in Betracht.