Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ...
am 4. April 1989
gemäß §
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1988 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 12/13 und die Klägerin 1/13 zu tragen.
Streitwert: 537.292 DM (Revision 498.436 DM, Anschlußrevision 38.856,65 DM).
Zu der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung weist der Senat auf folgendes hin: Die von der Klägerin
"für den Fall, daß die Revision der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht führen sollte."
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