BGH - Beschluß vom 04.04.1989
VI ZR 231/88
Normen:
ZPO § 546 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Kostenpflicht einer Hilfs-Anschlußrevision

BGH, Beschluß vom 04.04.1989 - Aktenzeichen VI ZR 231/88

DRsp Nr. 1997/6986

Kostenpflicht einer Hilfs-Anschlußrevision

»Eine "Hilfs-Anschlußrevision", die für den Fall eingelegt ist, daß die Revision zur Zurückverweisung der Sache führt, erhöht den Streitwert und führt bei Nichtannahme der Revision zu einer anteiligen Kostenbelastung.«

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 1 ;

Gründe:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ...

am 4. April 1989

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1988 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 12/13 und die Klägerin 1/13 zu tragen.

Streitwert: 537.292 DM (Revision 498.436 DM, Anschlußrevision 38.856,65 DM).

Zu der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung weist der Senat auf folgendes hin: Die von der Klägerin

"für den Fall, daß die Revision der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht führen sollte."