I. Das Bundeseisenbahnvermögen hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Revision eingelegt. Der Kostenbeamte hat die mit Einlegung des Rechtsmittels fällig gewordene Verfahrensgebühr für den Revisionsrechtszug (§§ 61, 11 Abs. 1 GKG, KostVerz.Nr. 1230) unter dem 21. August 1997 zunächst mit DM 8.860 und, nach Festsetzung des Streitwertes durch den Senat auf DM 500.000, mit DM 7.070 - rechnerisch unbeanstandet - angesetzt.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Bundeseisenbahnvermögens, mit der es geltend macht, von der Zahlung der Kosten gemäß § 2 Abs. 1 GKG befreit zu sein.
II. Die zulässige Erinnerung (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG) ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Kostenansatzes.
Das Bundeseisenbahnvermögen ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung vom 14. September 1994 von der Zahlung der Kosten befreit.
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