BGH - Beschluß vom 27.05.1998
VIII ZR 6/97
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR GKG § 2 Abs. 1 Sondervermögen 1
JurBüro 1998, 653
MDR 1998, 1120
WM 1998, 1899
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Kostenpflicht des Bundeseisenbahnvermögens

BGH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 6/97

DRsp Nr. 1998/16005

Kostenpflicht des Bundeseisenbahnvermögens

»Das Bundeseisenbahnvermögen ist von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.«

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Bundeseisenbahnvermögen hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Revision eingelegt. Der Kostenbeamte hat die mit Einlegung des Rechtsmittels fällig gewordene Verfahrensgebühr für den Revisionsrechtszug (§§ 61, 11 Abs. 1 GKG, KostVerz.Nr. 1230) unter dem 21. August 1997 zunächst mit DM 8.860 und, nach Festsetzung des Streitwertes durch den Senat auf DM 500.000, mit DM 7.070 - rechnerisch unbeanstandet - angesetzt.

Dagegen richtet sich die Erinnerung des Bundeseisenbahnvermögens, mit der es geltend macht, von der Zahlung der Kosten gemäß § 2 Abs. 1 GKG befreit zu sein.

II. Die zulässige Erinnerung (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG) ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Kostenansatzes.

Das Bundeseisenbahnvermögen ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung vom 14. September 1994 von der Zahlung der Kosten befreit.