OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.03.2006
I-2 W 43/05
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.10.2005

Kostenpflicht des Antragstellers nach § 91a ZPO bei unzureichendem Tatsachenvortrag zum Verfügungsanspruch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen I-2 W 43/05

DRsp Nr. 2007/1610

Kostenpflicht des Antragstellers nach § 91a ZPO bei unzureichendem Tatsachenvortrag zum Verfügungsanspruch

1. Macht der Antragsteller Erstbegehungsgefahr der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes geltend, muss er vollen Beweis für ihr Vorliegen erbringen und entsprechende Tatsachen vortragen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr bei bereits vorliegendem Verstoß kommt ihm in diesem Fall nicht zugute.2. Ist der Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Begründung des Verfügungsanspruches nicht ausreichend, sind ihm die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO bei Erledigterklärung des Verfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe: