BGH, Beschluß vom 04.03.1993 - Aktenzeichen V ZB 5/93
DRsp Nr. 1993/69
Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei
»a) Die prozessuale Kostentragungspflicht trifft auch die prozeßunfähige Partei.b) Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, welche die Prozeßkosten dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, weil die Prozeßfähigkeit seiner Partei nicht feststeht, ist wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar.«