BGH - Beschluß vom 16.01.1997
IX ZR 40/96
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 373
MDR 1997, 503
WM 1997, 892

Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

BGH, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen IX ZR 40/96

DRsp Nr. 1997/2657

Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

»Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist nicht von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.«

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 ;

I. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kostenbeamte hat die mit Einlegung des Rechtsmittels fällig gewordene Verfahrensgebühr für den Revisionsrechtszug (§§ 61, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. KostVerz. Nr. 1230) unter dem 16. Oktober 1996 - rechnerisch unbeanstandet - mit 22.560,-- DM angesetzt.

Dagegen richtet sich die von ihr selbst eingelegte Erinnerung der BvS, mit der sie geltend macht, von der Zahlung der Kosten gemäß § 2 Abs. 1 GKG befreit zu sein.

II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; sie unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang (§ 5 Abs. 5 GKG). In der Sache bleibt der Rechtsbehelf jedoch ohne Erfolg.