I. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kostenbeamte hat die mit Einlegung des Rechtsmittels fällig gewordene Verfahrensgebühr für den Revisionsrechtszug (§§ 61, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. KostVerz. Nr. 1230) unter dem 16. Oktober 1996 - rechnerisch unbeanstandet - mit 22.560,-- DM angesetzt.
Dagegen richtet sich die von ihr selbst eingelegte Erinnerung der BvS, mit der sie geltend macht, von der Zahlung der Kosten gemäß § 2 Abs. 1 GKG befreit zu sein.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; sie unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang (§ 5 Abs. 5 GKG). In der Sache bleibt der Rechtsbehelf jedoch ohne Erfolg.
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