Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte weitere Beschwerde (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO) ist auch ansonsten zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die von dem Amtsgericht für die beantragten Eintragungen in das Grundbuch erhobenen Gebühren rechtfertigen sich sowohl der Höhe als dem Grunde nach aus den in der Kostenrechnung vom 26.1.2000 ( AZ: 9-D1-2777-015) genannten Vorschriften der Kostenordnung. Gleiches gilt im Hinblick auf die geforderte Katasterfortschreibungsgebühr, die ihre Grundlage in § 1 des Gesetzes über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 20.10.1959 (Hess. GVBl. S. 65) hat.
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