OLG Rostock - Beschluss vom 06.07.2005
1 W 11/04
Normen:
KostO § 147 Abs. 2 § 149 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 372
OLGReport-Rostock 2006, 413
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 6/03

Kostenordnung: Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

OLG Rostock, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 1 W 11/04

DRsp Nr. 2006/8371

Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird.

Normenkette:

KostO § 147 Abs. 2 § 149 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Einer erneuten, vom Führer der weiteren Beschwerde beantragten Anhörung der Ländernotarkasse gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO im Verfahren der weiteren Beschwerde bedurfte es nicht. Gegenstand des Rechtsmittels sind ausschließlich die Gesichtspunkte, die bereits Gegenstand der Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 08.01.2004 sind.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, der Notar habe die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Einholen der Pfandfreigabe von der den Grundstückskäufer finanzierenden Bank nicht ansetzen dürfen. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).