I.
Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Einer erneuten, vom Führer der weiteren Beschwerde beantragten Anhörung der Ländernotarkasse gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO im Verfahren der weiteren Beschwerde bedurfte es nicht. Gegenstand des Rechtsmittels sind ausschließlich die Gesichtspunkte, die bereits Gegenstand der Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 08.01.2004 sind.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, der Notar habe die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Einholen der Pfandfreigabe von der den Grundstückskäufer finanzierenden Bank nicht ansetzen dürfen. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).
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