BGH - Beschluß vom 15.08.2001
3 StR 263/01
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam,

Kostenniederschlagung bei Anklage zum unzuständigen Gericht

BGH, Beschluß vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 StR 263/01

DRsp Nr. 2001/12335

Kostenniederschlagung bei Anklage zum unzuständigen Gericht

Wurde die Anklage zum unzuständigen Gericht erhoben, sind nicht nur die Kosten niederzuschlagen, die vor diesem Gericht angefallen sind, sondern auch diejenigen, die im nachfolgenden Instanzenzug entstanden sind.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklage zum Amtsgericht Oranienburg erhoben. Das Verfahren wurde schließlich vom Brandenburgischen Oberlandesgericht an die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Potsdam verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verurteilt und ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklageerhebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagte von Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg entstanden sind, "freizustellen" ist.