OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.2006
21 W 44/05
Normen:
ZPO § 69 § 91 § 100 § 101 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-10 O 3/05,

Kostenmäßige Gleichstellung des streitgenössischen und einfachen Nebenintervenienten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 21 W 44/05

DRsp Nr. 2007/4286

Kostenmäßige Gleichstellung des streitgenössischen und einfachen Nebenintervenienten

»Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.«

Normenkette:

ZPO § 69 § 91 § 100 § 101 ;

Entscheidungsgründe: