Kostenmäßige Gleichstellung des streitgenössischen und einfachen Nebenintervenienten
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 21 W 44/05
DRsp Nr. 2007/4286
Kostenmäßige Gleichstellung des streitgenössischen und einfachen Nebenintervenienten
»Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.«