Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren noch darüber, ob der Beklagte zwei dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1998 und vom 23. Juni 1998 erteilte Abmahnungen aus dessen Personalakte zu entfernen hat.
Die Parteien verbindet ein schriftlicher Dienstvertrag vom 25. April 1997/12. Mai 1997. Angestellt ist der Kläger danach als Leiter der Erziehungsberatungsstelle H. des Beklagten. Nach Ziffer 5 der dafür geltenden Stellenbeschreibung entfallen 15 % der Arbeitszeit des Klägers auf konzeptionelle und organisatorische Tätigkeit. Diese wird wie folgt erläutert:
- Fortschreibung und Optimierung bestehender Konzepte,
- innovative Konzeptarbeit,
- Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanes für die Beratungsstelle,
- Mitwirkung über den Einsatz der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes (Etats), - Entscheidung über die Beschaffung von Fachliteratur, Test- und Therapiematerial sowie Verbrauchsmaterial,
- computergestützte Erstellung von Jahresberichten für die entsprechenden Institutionen (Sozialministerium, Kommune).
Aufgrund § 2 des Dienstvertrages gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (künftig: AVR).
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