OLG Köln - Beschluss vom 27.07.2005
19 W 27/05
Normen:
ZPO § 91a § 92 § 99 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 649
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 388/04

Kostenlast bei vollmachtloser Prozessführung

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 19 W 27/05

DRsp Nr. 2005/19272

Kostenlast bei vollmachtloser Prozessführung

»Bei vollmachtloser Prozessführung sind die Kosten für den Fall, dass die Partei, die Prozessführung in ihrem Namen hätte erkennen und verhindern können, nach dem Veranlasserprinzip so zu verteilen, dass die Partei die Kosten bis zu dem Zeitpunkt trägt, in dem sie dem Rechtsanwalt ihr fehlendes Einverständnis mitteilt, und der Rechtsanwalt die anschließend entstandenen Kosten.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 92 § 99 ;

Gründe:

Die entsprechend den §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte (vgl Zöller-Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 88 Rdnr. 12 und § 89 Rdnr. 8, jeweils mwN) sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klägerin hat jedenfalls die durch die Betreibung des Mahnverfahrens entstandenen Kosten zu tragen.