Die entsprechend den §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte (vgl Zöller-Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 88 Rdnr. 12 und § 89 Rdnr. 8, jeweils mwN) sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klägerin hat jedenfalls die durch die Betreibung des Mahnverfahrens entstandenen Kosten zu tragen.
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