I.
Das Landgericht hat dem Beklagten, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben und der Kläger vereinbarungsgemäß seine Klage zurückgenommen hat, nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. ZPO die Tragung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, mangels abweichender Parteivereinbarung müsse der Kläger entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 269 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbs. ZPO sämtliche Kosten tragen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses nicht begründet. Das Landgericht hat den außergerichtlichen Vergleich zutreffend ausgelegt und überzeugend begründet, dass die getroffene Entscheidung auch der Billigkeit entspricht.
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