OLG Celle - Beschluss vom 08.01.2007
7 W 1/07
Normen:
ZPO § 98 § 269 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 453
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 217/06

Kostenlast bei Klagerücknahme nach Vergleich

OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 7 W 1/07

DRsp Nr. 2007/4243

Kostenlast bei Klagerücknahme nach Vergleich

»Die Kosten des Rechtsstreits sind im Zweifel gegeneinander aufzuheben, wenn der Kläger aufgrund einer durch einen außergerichtlichen Vergleich begründeten Verpflichtung die Klage zurückgenommen hat und eine abweichende Kostenregelung weder getroffen wurde noch durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs zu ermitteln ist.«

Normenkette:

ZPO § 98 § 269 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat dem Beklagten, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben und der Kläger vereinbarungsgemäß seine Klage zurückgenommen hat, nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. ZPO die Tragung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, mangels abweichender Parteivereinbarung müsse der Kläger entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 269 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbs. ZPO sämtliche Kosten tragen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses nicht begründet. Das Landgericht hat den außergerichtlichen Vergleich zutreffend ausgelegt und überzeugend begründet, dass die getroffene Entscheidung auch der Billigkeit entspricht.