LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.04.2011
13 Ta 104/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7005/09

Kostenlast bei fristwahrender Berufungseinlegung; Ausschluss der Kostenerstattung bei Stillhalteabkommen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 104/11

DRsp Nr. 2011/10046

Kostenlast bei fristwahrender Berufungseinlegung; Ausschluss der Kostenerstattung bei Stillhalteabkommen

Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2011 - 8 Ca 7005/09 - abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 104;

Gründe:

I. Am 20. September 2010 legten die Beklagten nach erstinstanzlichem Prozessverlust beim erkennenden Gericht Berufung ein (14 Sa 1446/10). Am 14. Oktober 2010 baten die Beklagtenvertreter um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18. November 2010, weil noch Überlegungen zu einer vergleichsweisen Lösung angestellt wurden.