OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2005
5 W 32/05
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 478/04

Kostenlast bei Erledigung unschlüssiger Klage

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 5 W 32/05

DRsp Nr. 2005/19304

Kostenlast bei Erledigung unschlüssiger Klage

»War nach den Umständen des Falles sicher zu erwarten, dass der Kläger nach gebotenem gerichtlichen Hinweis seine Klageforderung durch ergänzenden Vortrag schlüssig darlegen würde, erscheint es unbillig, ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil das erledigende Ereignis zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem die Klage (noch) unschlüssig war.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.