Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Denn die Rechtspflegerin hat zu Recht zugunsten der Erstbeklagten die gesamte Prozessgebühr festgesetzt.
Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.
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