OLG Koblenz - Beschluss vom 11.01.2001
14 W 15/01
Normen:
ZPO § 92, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 118
JurBüro 2002, 37
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 142/98

Kostenhaftung von Streitgenossen bei unterschiedlichem Prozessausgang

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 14 W 15/01

DRsp Nr. 2001/13916

Kostenhaftung von Streitgenossen bei unterschiedlichem Prozessausgang

»Haben Streitgenossen einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt und obsiegt nur einer von ihnen mit entsprechendem Kostenerstattungstitel, so erhält er im Zweifel nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet. Etwas anderes gilt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er im Innenverhältnis die Kosten des gemeinsamen Anwaltes allein zu tragen hat.«

Normenkette:

ZPO § 92, § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Denn die Rechtspflegerin hat zu Recht zugunsten der Erstbeklagten die gesamte Prozessgebühr festgesetzt.

Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.