I.
1. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 1.9.1992 bestellte die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) der Beteiligten ein Erbbaurecht. In § 23 (Kosten und Gebühren) wurde vereinbart:
"Der Erbbauberechtigte übernimmt sämtliche aus Anlass der Erbbaurechtsbestellung entstehenden Kosten und Gebühren, insbesondere die der Errichtung, des Vollzugs, der Ausfertigung und der Abschriften der Urkunde, der Katasterfortführung, der Abmarkung und Vermessung einschl. der evtl. Auswechslung von Bahngrenzsteinen gegen ortsübliche Grenzsteine, der Messungsanerkennung und Auflassung sowie für die Privatauszüge aus dem Veränderungsnachweis und des Koordinatenverzeichnis für die Deutsche Bundesbahn, ferner die ggf. anfallende Grunderwerbssteuer nebst Zuschlägen usw."
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 5.2.1993 legte der beurkundende Notar eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde vor und beantragte:
"Ich bitte, den Anträgen der Grundstückseigentümerin (§ 19 der Urkunde) zu entsprechen.
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