BayObLG - Beschluss vom 11.05.1994
3Z BR 80/94
Normen:
KostO § 3 Nr. 3 ; BGB § 449 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 947
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9864/93
AG Nürnberg,

Kostenhaftung in Grundbuchsachen

BayObLG, Beschluss vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 80/94

DRsp Nr. 2005/15013

Kostenhaftung in Grundbuchsachen

»Eine Kostenhaftung nach § 3 Nr. 3 KostO kann nicht auf § 449 BGB gestützt werden, weil diese Bestimmung nur das Verhältnis zwischen den Vertragspartner regelt.«

Normenkette:

KostO § 3 Nr. 3 ; BGB § 449 ;

Gründe:

I.

1. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 1.9.1992 bestellte die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) der Beteiligten ein Erbbaurecht. In § 23 (Kosten und Gebühren) wurde vereinbart:

"Der Erbbauberechtigte übernimmt sämtliche aus Anlass der Erbbaurechtsbestellung entstehenden Kosten und Gebühren, insbesondere die der Errichtung, des Vollzugs, der Ausfertigung und der Abschriften der Urkunde, der Katasterfortführung, der Abmarkung und Vermessung einschl. der evtl. Auswechslung von Bahngrenzsteinen gegen ortsübliche Grenzsteine, der Messungsanerkennung und Auflassung sowie für die Privatauszüge aus dem Veränderungsnachweis und des Koordinatenverzeichnis für die Deutsche Bundesbahn, ferner die ggf. anfallende Grunderwerbssteuer nebst Zuschlägen usw."

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 5.2.1993 legte der beurkundende Notar eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde vor und beantragte:

"Ich bitte, den Anträgen der Grundstückseigentümerin (§ 19 der Urkunde) zu entsprechen.