1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 -
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I. Der Kläger wendet sich mit der Kostenansatzbeschwerde dagegen, dass von ihm als Antragstellerschuldner Kosten eines auf Beweisantrag der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens erhoben werden, weil die Kostenbeamtin den hierfür erhobenen Vorschuss nach einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO versehentlich an die insolvente Beklagte zurückgezahlt hat.
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