OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.01.2010
11 W 43/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 685/06

Kostenhaftung des Klägers bei Rückzahlung eines teilweise verbrauchten Kostenvorschusses an den insolventen Beklagten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 11 W 43/09

DRsp Nr. 2010/2588

Kostenhaftung des Klägers bei Rückzahlung eines teilweise verbrauchten Kostenvorschusses an den insolventen Beklagten

Zahlt der Kostenbeamte nach einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO versehentlich einen für ein Sachverständigengutachten erhobenen Gerichtskostenvorschuss an den insolventen Vorschusspflichtigen zurück, obwohl der Vorschuss durch Sachverständigenkosten teilweise verbraucht ist, sind die Kosten bei der nicht vorschusspflichtigen Klagepartei in analoger Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 - 4 O 685/06 - über EUR 977,17 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit der Kostenansatzbeschwerde dagegen, dass von ihm als Antragstellerschuldner Kosten eines auf Beweisantrag der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens erhoben werden, weil die Kostenbeamtin den hierfür erhobenen Vorschuss nach einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO versehentlich an die insolvente Beklagte zurückgezahlt hat.