Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen die Mitschuldnerrechnung der Gerichtskasse vom 17. Juli 2001 zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung.
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