OLG Hamburg - Beschluss vom 02.01.2002
8 W 282/01
Normen:
GKG § 49 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 210
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 160/97

Kostenhaftung des Klägers bei Hilfsaufrechnung durch den Beklagten

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2002 - Aktenzeichen 8 W 282/01

DRsp Nr. 2003/6806

Kostenhaftung des Klägers bei Hilfsaufrechnung durch den Beklagten

Eine von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung läßt die Kostenhaftung des Klägers nach § 49 GKG nicht entfallen, solange der Beklagte mit der Hilfsaufrechnung lediglich den Klageanspruch abzuwehren versucht.

Normenkette:

GKG § 49 ;

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen die Mitschuldnerrechnung der Gerichtskasse vom 17. Juli 2001 zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung.