BGH - Beschluß vom 18.03.2004
IX ZB 159/03
Normen:
GKG § 50 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 339

Kostenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH

BGH, Beschluß vom 18.03.2004 - Aktenzeichen IX ZB 159/03

DRsp Nr. 2004/5914

Kostenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH

Zwar gehören gesetzliche Vertreter wie der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen Kostenschuldner. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie im eigenen Namen und Interesse Rechtsmittel eingelegt haben.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiteren Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsführer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.