Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiteren Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsführer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (
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