KG - Beschluss vom 03.06.2003
1 W 495/02
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 54 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 143
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 122/02
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 389/00

Kostenhaftung des Beklagten bei Nichterhebung des Vorschusses vom Kläger nach einer Klageerweiterung

KG, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 495/02

DRsp Nr. 2003/12864

Kostenhaftung des Beklagten bei Nichterhebung des Vorschusses vom Kläger nach einer Klageerweiterung

»Die Nichterhebung des Vorschusses vom Kläger nach einer Klageerweiterung befreit den Beklagten als Entscheidungsschuldner nicht von der Kostenhaftung.«

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 54 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 5 Abs.2 S.1 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat die von dem Beteiligten zu 1) nicht beanstandete Höhe der Kostenforderung unter Berücksichtigung der durch den Kläger geleisteten Zahlungen nach dem mit Beschluss vom 9. August 2002 festgesetzten Wert von 13.082.082,34 DM (richtig, aber gebührenrechtlich unerheblich: 13.082.028,34 DM) zutreffend ermittelt.