Die gemäß § 5 Abs.2 S.1 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat die von dem Beteiligten zu 1) nicht beanstandete Höhe der Kostenforderung unter Berücksichtigung der durch den Kläger geleisteten Zahlungen nach dem mit Beschluss vom 9. August 2002 festgesetzten Wert von 13.082.082,34 DM (richtig, aber gebührenrechtlich unerheblich: 13.082.028,34 DM) zutreffend ermittelt.
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