OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.05.2000
13 W 1385/00
Normen:
GKG (1975) § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 29 Nr. 1, Nr. 2 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1034
OLGReport-Nürnberg 2000, 296
Rpfleger 2000, 460
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.03.2000

Kostenhaftung der Prozesskostenhilfe erhaltenden Partei bei freiwilliger Kostenübernahme

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 13 W 1385/00

DRsp Nr. 2004/18248

Kostenhaftung der Prozesskostenhilfe erhaltenden Partei bei freiwilliger Kostenübernahme

Hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in einem Vergleich freiwillig verpflichtet, Prozesskosten zu übernehmen, muss sie sich hieran festhalten lassen und diese unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Laufe des Prozesses, ob als vorab bezahlter Kostenvorschuss oder vom Kläger erst anlässlich einer späteren Beweiserhebung bezahlter Auslagenvorschuss, tragen.

Normenkette:

GKG (1975) § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 29 Nr. 1, Nr. 2 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der im angefochtenen Beschluß festgesetzten Höhe besteht.

Die Beklagte, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden war, hat in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich durch Vereinbarung von Kostenaufhebung die Hälfte der Gerichtskosten übernommen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).