Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der im angefochtenen Beschluß festgesetzten Höhe besteht.
Die Beklagte, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden war, hat in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich durch Vereinbarung von Kostenaufhebung die Hälfte der Gerichtskosten übernommen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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