OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2009
6 W 203/08
Normen:
GKG § 54 Nr. 1 a.F.; GKG § 54 Nr. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 288/02

Kostenhaftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 6 W 203/08

DRsp Nr. 2009/13555

Kostenhaftung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

Der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft haftet in entsprechender Anwendung des § 54 Nr. 3 GKG a.F. für die der Gesellschaft auferlegten Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.

Tenor:

Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. September 2008 - 17 O 288/02 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 54 Nr. 1 a.F.; GKG § 54 Nr. 3 a.F.;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, hat in dem Rechtsstreit bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) (17 O 288/02) die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern R. T. und den unbekannten Erben des V. S. (letztgenannte sind die Erinnerungsführer) auf Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch genommen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind letztlich überwiegend der Beklagten auferlegt worden.

Mit Kostenrechnung vom 1.9.2003 (KAZ 1003500027209) sind die Gerichtkosten erster Instanz in Höhe von 13.949,83 € der Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den Arzt Dr. T., durch das Landgericht Frankfurt (Oder) in Rechnung gestellt worden.