OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.02.1994
10 W 1/94
Normen:
AktG § 99 Abs. 6 § 104 ; KostO § 2 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
AG 1994, 424
DB 1994, 569
WM 1994, 498

Kostenhaftung bei gerichtlicher Bestellung eines Arbeitnehmervertreters

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 10 W 1/94

DRsp Nr. 1995/3357

Kostenhaftung bei gerichtlicher Bestellung eines Arbeitnehmervertreters

»Im Falle der gerichtlichen Bestellung eines Arbeitnehmervertreters für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auf Antrag einer Gewerkschaft fallen die damit verbundenen Kosten nicht der Gesellschaft zur Last, wenn ein Nachfolger für einen zuvor ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter zu bestimmen war.«

Normenkette:

AktG § 99 Abs. 6 § 104 ; KostO § 2 Ziff. 1 ;

Gründe: