I.
Tatsächliche Feststellungen
Wegen des Sachverhaltes erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird zunächst auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang die Klägerin verpflichtet war, für die im Hause des Beklagten in 10627 Berlin, Wnnnnnnn Straße n , innegehaltenen Gewerberäume in den Monaten Januar bis April 1998 Miete zu bezahlen sowie um die Höhe einer für den Monat Mai 1998 geschuldeten Nutzungsentschädigung.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|