KG - Urteil vom 11.10.2004
22 U 380/03
Normen:
BGB § 814 ; ZPO § 278 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; ZPO § 513 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 546 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 498/02

Kostengrundentscheidung unmittelbar gegen den Streithelfer bei Berufung durch den Streithelfer

KG, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 22 U 380/03

DRsp Nr. 2008/10308

Kostengrundentscheidung unmittelbar gegen den Streithelfer bei Berufung durch den Streithelfer

»Durch die Berufung des Streithelfers erlangt die unterlegene Partei zwar formell die Positon des Berufungsklägers, beteiligt sie sich aber an dem Berufungsverfahren nicht, so ergeht die Kostengrundentscheidung unmittelbar gegenüber dem Streithelfer (OLG Köln, OLGR 1994, 83; OLG Celle, OLGR 1996, 84).«

Normenkette:

BGB § 814 ; ZPO § 278 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; ZPO § 513 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 546 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Tatsächliche Feststellungen

Wegen des Sachverhaltes erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird zunächst auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang die Klägerin verpflichtet war, für die im Hause des Beklagten in 10627 Berlin, Wnnnnnnn Straße n , innegehaltenen Gewerberäume in den Monaten Januar bis April 1998 Miete zu bezahlen sowie um die Höhe einer für den Monat Mai 1998 geschuldeten Nutzungsentschädigung.