OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.06.2000 11 W 83/00
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 § 37 Nr. 3 ; KV- GKG (1975) Nr. 1610; KV-GKG (2004) Nr. 1610 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 103 ff. § § 485 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 590
OLGReport-Karlsruhe 2001, 56
RenoR 2001, 82
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 410/98
Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei später anhängiger Hauptsache
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 11 W 83/00
DRsp Nr. 2000/6990
Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei später anhängiger Hauptsache
»Eine im selbständigen Beweissicherungsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung (hier aus Anlass der Zurückweisung des Antrages) berechtigt bei noch anhängigem Hauptverfahren mit identischem Verfahrensgegenstand und identischen Parteien nicht zur Festsetzung bereits verdienter Gebühren. Sie ist aber vom Gericht der Hauptsache bei einer späteren Kostengrundentscheidung zu beachten und hat gegebenenfalls nur für die Gerichtskosten Bedeutung (vgl. GKG - KVNr 1610).«
Normenkette:
BRAGO § 13 Abs. 2 § 37 Nr. 3 ; KV- GKG (1975) Nr. 1610; KV-GKG (2004) Nr. 1610 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 103 ff. § § 485 ff. ;
Gründe:
I.
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