Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6.05.2010 -
I. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genannten Beschluss das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer 22 zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung entgegen § 49 Abs. 3 ArbGG auf die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hingewiesen. Der Kläger hat sofortige Beschwerde eingelegt und daran trotz Hinweises des zweitinstanzlichen Gerichts auf die Unzulässigkeit festgehalten.
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