OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2007
I-10 W 65/07
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 ; GKG § 2 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.03.2007

Kostenfreiheit einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 GKG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen I-10 W 65/07

DRsp Nr. 2007/18368

Kostenfreiheit einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 GKG

Eine Gemeinde kann sich nicht auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG berufen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 ; GKG § 2 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde der Klägerin vom 26.03.2007 (Bl. 56 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 52 GA) ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Die Anordnung des Vorschusses für die Gerichtskosten erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Ausnahme für die Abhängigmachung der Zustellung der Klage von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 2 GKG liegt nicht vor.