I.
Die Beschwerde der Klägerin vom 26.03.2007 (Bl. 56 GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 52 GA) ist gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Die Anordnung des Vorschusses für die Gerichtskosten erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Ausnahme für die Abhängigmachung der Zustellung der Klage von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 2 GKG liegt nicht vor.
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