OLG Rostock - Beschluss vom 20.04.2016
20 Ws 80/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 8; StPO § 464b; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 80 AR 2/15

Kostenfreiheit des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 66 GKG

OLG Rostock, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 20 Ws 80/16

DRsp Nr. 2016/9680

Kostenfreiheit des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 66 GKG

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG ist - anders als das Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 464b StPO ergangene Entscheidung gerichtskostenfrei. Auslagen der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet. Eine Kostengrundentscheidung zugunsten bzw. zulasten eines Verfahrensbeteiligten hat deshalb zu unterbleiben.

1. Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.12.2015 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.02.2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8; StPO § 464b; RVG § 33;

Gründe:

I.