1. Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.12.2015 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.02.2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)
I.
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