OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2009
VII-Verg 20/09
Normen:
VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2; VwKostG § 8 Abs. 3; GebOSt § 5 Abs. 4; BImAG § 1; GKG § 2; GKG § 66 Abs. 8; GWB § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Münster, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 4/09

Kostenfreiheit des Auftraggebers im Rahmen eines Straßenbauvorhabens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 20/09

DRsp Nr. 2009/24493

Kostenfreiheit des Auftraggebers im Rahmen eines Straßenbauvorhabens

Richtiger Antragsgegner in einem Vergabenachprüfungsverfahren betreffend ein Straßenbauvorhaben in Nordrhein-Westfalen ist nicht der Landesbetrieb Straßenbau NRW, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Bauen und Verkehr, dieses vertreten durch die Geschäftsführung des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Dabei genießt das Land im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Kostenfreiheit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. April 2009 (VK 4/09) aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Beigeladenen auferlegt.

Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird anderweit auf 1.325 Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2; VwKostG § 8 Abs. 3; GebOSt § 5 Abs. 4; BImAG § 1; GKG § 2; GKG § 66 Abs. 8; GWB § 128 Abs. 1;

Gründe: