Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. April 2009 (VK 4/09) aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Beigeladenen auferlegt.
Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird anderweit auf 1.325 Euro festgesetzt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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