Das Amtsgericht hat im Rahmen seines Verbundurteils die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien dem Antragsteller übertragen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Ihr waren in entsprechender Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nachdem sie im Anhörungstermin vom 7. November 1996 ihr Rechtsmittel zurückgenommen und der Antragsteller beantragt hat, ihr diese Kosten zu überbürden.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|