OLG Köln - Beschluss vom 26.10.2010
2 Ws 682/10
Normen:
StPO § 473 Abs. 1; StVollzG § 121 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.10.2010

Kostenfolge bei Entscheidung über einen nicht zurückgenommenen Antrag in Strafvollzugssachen

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 682/10

DRsp Nr. 2010/20432

Kostenfolge bei Entscheidung über einen nicht zurückgenommenen Antrag in Strafvollzugssachen

1. Zulässigkeit und Begründetheit eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen, wenn die Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur telefonisch erklärt worden ist.

2. Wird ein schriftlich gestellter Antrag nicht zurückgenommen, sondern mit der StVK lediglich vereinbart, "den Antrag nicht zu werten", ist über den Antrag mit der Kostenfolge des § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu entscheiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1; StVollzG § 121 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat durch Beschluss vom 6.10.2010 einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt.

Mit der sofortigen Beschwerde vom 15.10.2010 wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung.

II.