Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
I.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat durch Beschluss vom 6.10.2010 einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt.
Mit der sofortigen Beschwerde vom 15.10.2010 wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung.
II.
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