OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2000
23 W 443/00
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 236
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1047/98

Kostenfestsetzungsverfahren nach Berichtigung der Kostenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 23 W 443/00

DRsp Nr. 2001/6703

Kostenfestsetzungsverfahren nach Berichtigung der Kostenentscheidung

»Eine für das Kostenfestsetzungsverfahren geeignete Kostengrundentscheidung liegt auch dann nicht (mehr) vor, wenn eine zwischenzeitliche Berichtigung der Kostenentscheidung eine neue Kostenverteilung ergeben hat.Ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluß wird dadurch wirkungslos und über das Kostenfestsetzungsgesuch ist erneut zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Entscheidung über die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1. August 2000 gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht mehr veranlaßt.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Kostengrundentscheidung vom 10. Mai 2000, die dem angefochtenen Beschluß zugrundelag, mit Beschluß vom 11. September 2000 berichtigt. Damit ist nunmehr klargestellt, daß in Abweichung von der am 10. Mai 2000 verkündeten Beschlußfassung die Beklagten zu 1) und 3) keine Kosten zu tragen haben. Von dieser Pflicht zur Kostentragung ging der angefochtene Beschluß seinerzeit zu Recht aus.