Eine Entscheidung über die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1. August 2000 gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht mehr veranlaßt.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Kostengrundentscheidung vom 10. Mai 2000, die dem angefochtenen Beschluß zugrundelag, mit Beschluß vom 11. September 2000 berichtigt. Damit ist nunmehr klargestellt, daß in Abweichung von der am 10. Mai 2000 verkündeten Beschlußfassung die Beklagten zu 1) und 3) keine Kosten zu tragen haben. Von dieser Pflicht zur Kostentragung ging der angefochtene Beschluß seinerzeit zu Recht aus.
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