I.
Die Parteien streiten darum, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Verfahrensgebühr von 1,3 in voller Höhe berücksichtigt werden kann, wenn mit der Klage ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr nur in Höhe des nicht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teils von 0,65 geltend gemacht wurde.
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