OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.07.2001
8 W 87/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 103 Abs. 1 § 147 ;
Vorinstanzen:
LG Ulm/D. - 3 O 306/2000 ,

Kostenfestsetzungsverfahren - Kostengrundentscheidungen aus gleichartigen Prozessen - keine Nachholung der unterbliebenen Verbindung - Feststellung nicht vertretbarer Mehrkosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 8 W 87/01

DRsp Nr. 2001/13126

Kostenfestsetzungsverfahren - Kostengrundentscheidungen aus gleichartigen Prozessen - keine Nachholung der unterbliebenen Verbindung - Feststellung nicht vertretbarer Mehrkosten

»1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 103 Abs. 1 § 147 ;

Gründe:

1. Die klagende Bank hatte dem Beklagten Ziff. 2 einen Geschäftskredit gewährt, zu dessen Absicherung eine Gesamtgrundschuld über 35.000,-- DM an zwei Grundstücken bestellt worden war; eines der beiden Grundstücke gehörte dem Beklagten Ziff. 2 allein, das andere Grundstück ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Die Klägerin hat am gleichen Tag zwei gleichlautende Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben, einmal nur gegen den Beklagten Ziff. 2 als Eigentümer des einen Grundstücks, zum andern gegen beide Beklagte als Miteigentümer des anderen Grundstücks.