I.
Mit der am 21.02.1997 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.631,50 DM Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zweier Kaufverträge.
Durch Schriftsatz vom 24.03.1997 zeigten die Antragsteller die Vertretung der Beklagten an und beantragten die Klageabweisung. Durch weiteren Schriftsatz der Antragsteller vom 03.04.1997 erklärten sie, die Beklagte nicht mehr zu vertreten.
Das Erkenntnisverfahren wurde durch ein am 16.04.1997 verkündetes Versäumnisurteil beendet.
Die Antragsteller begehrten mit Schriftsatz vom 03.04.1997, die Kosten gegen die Antragsgegnerin gemäß § 19 BRAGO zunächst in Höhe von 2.410,98 DM festzusetzen. Dem trat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.06.1997 entgegen, in welchem sie erklärte, eine Rechnung der Antragsteller nicht erhalten zu haben. Durch Vergütungsfestsetzungsgesuch vom 23.06.1997 erhöhten die Antragsteller den von ihnen begehrten Betrag auf 3.604,52 DM.
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