I.
Der Kläger erhob gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, dass eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück unzulässig sei. Der Kläger nahm die Klage zurück.
Eine Kostenentscheidung durch das Landgericht erging nicht. Die Parteien erklärten übereinstimmend, eine Kostengrundentscheidung sei im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht erforderlich.
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