OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2007
6 W 185/06
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 269 Abs. 3 Satz 2 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 490/03 - 17.07.2006,

Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt sich nur auf in

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 6 W 185/06

DRsp Nr. 2007/6953

Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt sich nur auf in

Die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches angefallenen anwaltlichen Vergleichs- und Differenzprozessgebühren können nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Klagerücknahme sein, da insoweit kein Prozessvergleich vorliegt. Gebührentatbestände, die nicht Gegenstand der Prozessakten sind, können nicht vom Kostenfestsetzungsbeschluss erfasst werden. Nur soweit es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, kann eine notarielle Urkunde Grundlage einer Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff ZPO sein.

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 269 Abs. 3 Satz 2 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erhob gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, dass eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück unzulässig sei. Der Kläger nahm die Klage zurück.

Eine Kostenentscheidung durch das Landgericht erging nicht. Die Parteien erklärten übereinstimmend, eine Kostengrundentscheidung sei im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht erforderlich.